Falschberatung durch Banken:

Reicht für eine Aufklärung nur der Prospekt?

Bei einer Falschberatung und bei den aktuellen Zertifikat-Fällen nach den Schwierigkeiten von Lehman Brothers stellt sich die Frage, welche Bedeutung hat der Anlageprospekt. 

Wann liegt eine Falschberatung vor, obwohl die Risiken im Prospekt stehen?

Grundsätzlich muss eine beratende Bank bei einer Empfehlung den Anleger über die Risiken einer Geldanlage aufklären. Dieser Pflicht kann die Bank durch die Übergabe eines Prospektes nachkommen.

Wichtig ist dabei, dass es sich dabei um den tatsächlichen Wertpapierprospekt handeln muss. In vielen aktuellen Zertifikat-Fällen wurde den Anlegern nur ein kurzes, unzureichendes Faltblatt mitgegeben.

Aber selbst wenn der Anleger den „richtigen“ Prospekt bekommen hat sind nach der Rechtsprechung strenge Regeln zu beachten:

Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.7.2007

(Aktenzeichen: III ZR 145/06) ausgeführt, dass die Übergabe eines Prospektes nur dann ausreichend ist, wenn der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und dieser ihm ausreichende Zeit vorher übergeben wurde, damit ihn der Anleger in Ruhe studieren kann.

Aber auch wenn der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde, darf nach einem Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 8.11.2006 (Aktenzeichen 7 U 247/05), dürfen die Risiken in dem Beratungsgespräch nicht verharmlost werden.

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