Weiteres anlegerfreundliches Urteil des BGH zu den Kick-Backs vom 12.Mai 2009

Der Bundesgerichtshof (im folgenden BGH abgekürzt) hat ein weiteres Urteil zu dem Thema Kick-Backs veröffentlicht. Dieses Urteil ergänzt die bisherige Rechtsprechung zum Verbot für Banken, Provisionen gegenüber Anlegern zu verschweigen.

 Ein schon am 19.12.2006 ergangenes Urteil des BGH hat für viel Wirbel gesorgt. Der BGH hat festgestellt, dass Banken verpflichtet sind über sogenannte Kick-Backs den Anleger aufzuklären. Kick-Backs sind Provisionen, die die Banken für den Verkauf von Kapitalanlagen von dem Verkäufer der Anlage erhalten. Im Falle der Lehman Zertifikate stellt sich die Frage, ob und wie viel Provision die beratenden Banken von Lehman Brothers erhalten haben.

Wenn eine Bank den Anleger nicht über solche Provisionen aufklärt, dann ist die Bank schadensersatzpflichtig. Das kann also dazu führen, dass die Bank den Kauf rückabwickeln muss. Die Bank muss die Anlage zurücknehmen und dem Anleger sein eingesetztes Geld plus Zinsen erstatten. Der BGH hat dies in dem Urteil vom 19.12.2006 damit begründet, dass die Bank sich in einem Interessenkonflikt befindet. Auf der einen Seite muss sie dem Anleger die objektiv beste Anlage empfehlen. Auf der anderen Seite möchte die Bank aber auch gerne solche Provisionen haben. Erst wenn der Anleger aber erfährt, dass seine Bank solche Provisionen erhält, kann er – so der BGH – erkennen, ob die Bank die Anlage nur deshalb empfiehlt, um selbst Provisionen zu erhalten.

Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatz sind:

-         Nachweis der Provision und dass darüber nicht aufgeklärt wurde

-         Verschulden der Bank

-         Kausalität

Nachweis der Provision 

Der Anleger muss beweisen, dass eine solche Provision an die Bank bezahlt wurde und dass er darüber nicht aufgeklärt wurde. Der Nachweis, dass darüber nicht aufgeklärt wurde, ist meistens relativ einfach zu erbringen. Der Beweis über die Provisionen kann durch ein Zeugnis von Bankmitarbeitern oder schriftlichen Unterlagen erfolgen. Im Falle der Lehman Zertifikate steht in den Verkaufsprospekten, dass Lehman solche Vermittlerprovisionen an die beratenden Banken ausbezahlt hat.

Kausalität

Bei der Kausalität muss der Anleger nachweisen, dass genau das Verschweigen der Provision zu einem Schaden geführt hat. Der Schaden des Anlegers liegt bereits in dem Kauf der Anlage, die für ihn nicht geeignet war. Bei der der Frage der Kausalität ist zu klären, ob der Anleger die Anlage auch dann gekauft hätte, wenn er richtig über die Provisionen aufgeklärt wurde. Denn dann hätte er ja unabhängig von dem Verschweigen der Provisionen den Schaden, die Anlage gehabt. Wenn der Anleger also sowieso die Anlage gekauft hätte, dann kann er keinen Schadensersatz von der Bank fordern.

Hier hilft die Rechtsprechung dem Anleger, indem generell vermutete wird, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung über die Provision die Anlage nicht erworben hätte.

Verschulden

Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist ein Verschulden der Bank. Ein Verschulden liegt vor, wenn die Bank fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässig handelt derjenige, der kurz gesagt, nicht sorgfältig handelt, aber möglicherweise nicht bewußt. Vorsätzlich handelt derjenige, der so handelt, obwohl er tatsächlich weiß, dass er falsch handelt. Ein Berater handelt seit dem Jahr 2000 immer fahrlässig, denn im Jahr 2000 wurde das erste Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema veröffentlicht. Die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz spielt nur für die Verjährung eine Rolle. Ansprüche wegen Fahrlässigkeit verjähren früher als vorsätzliche Ansprüche.

Wichtig für die Voraussetzungen eines Anspruchs ist immer die Frage der Beweislast. Die Beweislast regelt, wer den Prozess verliert, wenn eine Voraussetzung vom Sachverhalt her nicht aufgeklärt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Richter nach zwei entgegengesetzten Zeugenaussagen nicht sicher sagen kann, welche Zeugenaussage die richtige ist. In dem aktuellen Urteil des BGH vom 12.Mai 2009 hat der BGH klargestellt, dass die Bank die Beweislast für das Verschulden hat. Das bedeutet ein Verschulden der Bank für ein Verschweigen von Provisionen wird vermutet. Die Bank muss nachweisen, dass der Berater nicht fahrlässig oder nicht vorsätzlich gehandelt hat. Dies hat das OLG München in der Vorinstanz falsch gesehen. In dem Urteil hat das OLG München behauptet, der Anleger trage die Beweislast für einen Vorsatz des Beraters. In dem Fall des BGH war die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidend, weil fahrlässige Ansprüche bereits verjährt waren, vorsätzliche Ansprüche jedoch noch nicht.

Der Text des Urteils des BGH vom 12.5.2009 ist noch nicht veröffentlicht. Hier finden Sie die Presseerklärung des BGH zu dem Urteil.